Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr – Tegernseer Gebräuche – die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für schwebende und alsbaldige künftige Geschäfte, auch wenn wir darauf nicht nochmals ausdrücklich Bezug nehmen. Mündliche Abreden und Zusagen von Außendienstmitarbeitern sind nur gültig, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen. Im Einzelnen gilt das Folgende:

I. Anwendung

Aufträge werden für uns hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter ordnungsgemäßer Bestätigung des Auftrages ein. Dies gilt nicht für Privatpersonen. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

II. Preise

Die Preise verstehen sich unter Lieferbedingung DDU (geliefert aber unverzollt) oder frei Haus zusätzlich der Mehrwertsteuer.

III.  Zahlungsbedingungen/Nacherfüllungsvorbehalt

Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 7 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.

IV. Lieferbedingungen

Versand erfolgt laut  Incoterms® :  DDU (geliefert aber unverzollt) oder DDP (geliefert und verzollt). Der Transport geschieht auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der grob fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf 50 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz-Anspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Führt der Annahmeverzug des Auftraggebers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat er dem Auftragnehmer für die Verzugsdauer die üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Auftragnehmer ist stattdessen aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Auftraggeber die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.

V. Mängelhaftung

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel können nicht mehr berücksichtigt werden. Versteckte Mängel müssen unmittelbar nach Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden, allerdings nicht später als 14 Tage. Alle anderen Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Übergabe. Nach Verbau, Vermischung sind Gewährleistungsansprüche generell ausgeschlossen. Im Übrigen leisten wir Gewähr mit folgender Maßgabe: Für Schäden, die infolge mangelhafter Ausführung oder Verwendung minderwertiger Materialien nachweisbar vor Lieferung entstanden sind, wird insofern Ersatz geleistet, als dass das Stück nach unserem freien Ermessen entweder durch ein neues ersetzt oder auf unsere Kosten nachgebessert wird. Zur Vornahme dieser Handlung hat uns der Besteller eine angemessene Frist zu gewähren, andernfalls sind wir von der Nachbesserung befreit. Die Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung des Kaufvertrages sind ausgeschlossen, es sei denn, eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung ist uns in angemessener Frist unmöglich. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Dem Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung eine Frist von 2 Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehlt, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt, ebenso das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz zu fordern.

Gewährleistung

Die HAGO MS GmbH gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Für das von uns angebotenes Schnittholz (nicht für 2. Sorte) gilt: In praktisch fehlerfreier Qualität, ohne ausfallenden Ästen, so gerade wie möglich, jedoch handelsübliche Krümmungen und +/- Toleranzen sind zu tolerieren, ohne Risse, Fäule, Bläue und Insektenfraß. Wir übernehmen keine Haftung für unsachgemäße Verwendung, Handhabung und Verbau unserer Waren.

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
  2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

  1. a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  2. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VII. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der HAGO MS GmbH. Erst nach vollständiger Bezahlung darf die Ware an Dritte weiterveräußert werden. Darüber hinaus gilt der „Erweiterte Eigentumsvorbehalt“. Bei Vergleichs- oder Insolvenzverfahren ist der Besteller verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten durch Beschilderung oder sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Solange Forderungen unserseits bestehen, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen. Der Besteller trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern; er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Schadensfall hiermit im Voraus an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt. Werden die gelieferten Waren mit einer anderen Sache derart verbunden oder vermischt, dass sie wesentlicher Bestandteil dieser Sache werden oder eine neue Sache entsteht, so überträgt der Besteller schon jetzt im Verhältnis der Werte der miteinander verbundenen Sachen das Miteigentum an dieser Sache, die er insoweit für uns in Verwahrung nimmt. Die Pfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware ist ausgeschlossen. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder – nach Verarbeitung desselben bei Veräußerung der Neuware –

tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung auf Bezahlung des Kaufpreises an den Auftragnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen, jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

VIII. Mengenberechnung

Die HAGO MS GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der berechneten Holzmenge. Insbesondere gilt dies für Berechnungen auf Grundlage von Skizzen, m³ Zahl oder ähnlichen Angaben, welche der Kunde der HAGO MS GmbH zur Mengenberechnung überlässt. Dem Kunden obliegt die Überprüfung der in einem von der HAGO MS GmbH erstellten Angebot angeführten Holzmenge.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist Schwetzingen. Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens, wenn entweder wir Ansprüche geltend machen oder der Besteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In allen anderen Fällen ist Gerichtsstand der Wohnort des Bestellers. Bei Vollkaufleuten ist

der Sitz unseres Unternehmens Gerichtsstand. Die Vertragsbeziehungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und die Anwendung jeglicher Internationaler Kaufrechtsgesetze ausgeschlossen wird. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages. Für den Fall, dass eine der vorgenannten Bestimmungen trotzdem unwirksam ist, tritt automatisch die dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende in Kraft.

Schwetzingen, 02.05.2023